Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte: was der Dienstherr nicht zahlt
Dienstunfähigkeit ist nicht Berufsunfähigkeit. Wo die Versorgungslücke entsteht und was eine echte DU-Klausel leisten muss.

Als Beamtin oder Beamter gehen Sie wahrscheinlich davon aus, dass der Dienstherr Sie absichert, wenn die Gesundheit nicht mehr mitspielt. Viele Versicherungsangebote suggerieren dasselbe. Dazwischen liegt aber eine Lücke, die die meisten erst bemerken, wenn sie das Geld brauchen: die Lücke zwischen dem, was der Staat Dienstunfähigkeit nennt, und dem, was Versicherer Berufsunfähigkeit nennen. Zwei Begriffe, die austauschbar klingen und es nicht sind. Hier steht, wo dieser Unterschied Sie Geld kostet und wie Sie ihn schließen.
Wichtige Erkenntnisse
- Dienstunfähigkeit ist ein beamtenrechtlicher Status, den der Dienstherr feststellt. Berufsunfähigkeit ist ein Versicherungsbegriff und setzt in der Regel eine Einschränkung von 50 Prozent im zuletzt ausgeübten Beruf voraus.
- Nur Verträge mit einer echten DU-Klausel leisten auf Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens oder der Zurruhesetzungsverfügung des Dienstherrn.
- Zu vermeiden sind Klauseln, die zusätzlich Berufsunfähigkeit verlangen, eine eigene Prüfung des Versicherers vorbehalten, eine 50-Prozent-Schwelle setzen oder eine abstrakte Verweisung erlauben.
- Beamte auf Widerruf und auf Probe werden im Regelfall ohne Versorgungsanspruch entlassen. Gerade früh in der Laufbahn ist die private Absicherung deshalb am wichtigsten.
- Beamte auf Lebenszeit werden nach erfüllter Wartezeit in den Ruhestand versetzt und erhalten ein Ruhegehalt, stehen aber häufig trotzdem vor einer erheblichen Versorgungslücke.
Dienstunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit: der Unterschied
Wenn Sie als Beamtin oder Beamter über Ihre Absicherung nachdenken, sollten Sie zuerst wissen, dass Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit zwei völlig verschiedene Dinge sind.
Dienstunfähigkeit ist ein beamtenrechtlicher Statusbegriff, kein medizinischer. Sie liegt vor, wenn Sie Ihre Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr erfüllen können. Geregelt ist das in § 44 BBG für Bundesbeamte und in § 26 BeamtStG auf Landesebene. Eine feste Prozentgrenze gibt es nicht, und über die Feststellung entscheidet Ihr Dienstherr.
Berufsunfähigkeit stammt dagegen aus dem privaten Versicherungsrecht. Hier zählt Ihr zuletzt ausgeübter Beruf: Können Sie ihn voraussichtlich dauerhaft zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben, greift die vereinbarte BU-Rente. Der Versicherer prüft nach seinen Bedingungen, nicht nach Ihrem Beamtenstatus.
Genau darin liegt Ihr Risiko. Ohne eine echte Dienstunfähigkeitsklausel, die die Leistung an die beamtenrechtliche Feststellung koppelt, können Sie trotz Versetzung in den Ruhestand leer ausgehen. Zur Absicherung des öffentlichen Dienstes gehört daneben die private Krankenversicherung mit Beihilfeergänzung, die aber ein anderes Risiko abdeckt und die Einkommenslücke nicht schließt.
Wer die Dienstunfähigkeit feststellt
Über Ihre Dienstunfähigkeit entscheidet nicht Ihr Arzt, sondern Ihr Dienstherr, in vielen Ländern konkret die oder der Dienstvorgesetzte.
Die Behörde stützt sich dabei auf ein amtsärztliches Gutachten, das prüft, ob Sie Ihre Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr erfüllen können. Eine echte Dienstunfähigkeitsklausel bindet die Leistung an genau diese Entscheidung des Dienstherrn. Viele Verträge am Markt behalten sich stattdessen eine eigene Prüfung durch den Versicherer vor.
Anlass ist häufig eine längere Fehlzeit. Wer über einen bestimmten Zeitraum krankheitsbedingt ausfällt und keine Aussicht auf Wiederherstellung hat, gilt schnell als Verdachtsfall, dem eine Untersuchung folgt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG greift eine gesetzliche Vermutung der Dienstunfähigkeit, wenn Sie innerhalb von sechs Monaten insgesamt drei Monate krankheitsbedingt gefehlt haben. Das erleichtert dem Dienstherrn die Beweisführung erheblich.
Die Rolle des Dienstherrn
Am Anfang steht zwar die ärztliche Untersuchung, entschieden wird aber in der Verwaltung. Das Gutachten, meist amtsärztlich, liefert nur die Grundlage. Die Wertung "dienstfähig" oder "dienstunfähig" ist eine Verwaltungsentscheidung, die in einigen Landesregelungen die unmittelbare Dienstvorgesetzte oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte trifft. Diese Stelle bewertet, wie sich Ihr Gesundheitszustand auf den Dienstbetrieb auswirkt, und zieht dafür auch dienstliche Eindrücke und vorhandene Unterlagen heran.
Das Verfahren beginnt üblicherweise mit Zweifeln des Dienstherrn, etwa nach längeren Ausfällen, Leistungseinbußen oder Auffälligkeiten im Dienst. Als Orientierung dient dabei häufig die Sechs-Monats-Regel: mehr als drei Monate Krankheit innerhalb von sechs Monaten, ohne Aussicht auf vollständige Wiederherstellung in weiteren sechs Monaten, kann eine Dienstunfähigkeit begründen.
Der Dienstherr kann daraufhin eine Untersuchung anordnen. Von der ärztlichen Bewertung darf er abweichen, wenn andere Tatsachen dagegen sprechen. Bejaht er die Dienstunfähigkeit, prüft er zunächst eine anderweitige Verwendung. Erst wenn keine zumutbare Weiterbeschäftigung möglich ist, folgen Zurruhesetzung oder Entlassung, jeweils schriftlich bekanntgegeben.
Das amtsärztliche Gutachten
Bevor die Dienstbehörde überhaupt entscheiden kann, braucht sie eine medizinische Grundlage, und die liefert in der Regel der Amtsarzt. Er prüft Ihre gesundheitlichen Einschränkungen und erstellt ein Gutachten, das Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehbar darstellt. Eine rechtsverbindliche Feststellung spricht er damit nicht aus. Je nach Landesrecht kommen auch beamtete oder von der obersten Dienstbehörde bestimmte Ärztinnen und Ärzte in Betracht.
Die Zuständigkeiten verteilen sich dabei so:
- Untersuchung anordnen: die Dienstbehörde
- Medizinische Begutachtung: Amtsarzt oder bestimmte ärztliche Stelle
- Zusätzliche Fachbefunde bei Widersprüchen: Fachärzte im Auftrag der Dienstbehörde
- Rechtliche Bewertung und Feststellung: Dienstbehörde beziehungsweise Dienstvorgesetzter
Wichtig für Sie: Die Untersuchungsanordnung ist verpflichtend. Weil der Amtsarzt als neutral gilt, hat sein Gutachten meist Vorrang vor privatärztlichen Einschätzungen. Er kann darin auch eine Umsetzung oder eine Rehabilitation empfehlen, statt sich auf die Frage der Dienstunfähigkeit zu beschränken. Weitergegeben werden nur die für die Entscheidung erforderlichen medizinischen Informationen.
Was eine längere Abwesenheit auslöst
Auslöser ist oft eine längere Abwesenheit, typischerweise mehr als drei Monate innerhalb von sechs Monaten. Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung ist nach § 44 Abs. 6 BBG zwingend vorgeschrieben, und der Dienstherr wählt den untersuchenden Arzt aus. Für eine Überprüfung genügt bereits ein begründeter Zweifel. Eine gesicherte Diagnose müssen Sie nicht abwarten.
Die Behörde prüft dann in dieser Reihenfolge:
- Können Sie Ihre bisherige Tätigkeit noch ausüben?
- Ist eine anderweitige Verwendung im Beamtenverhältnis möglich?
- Nur wenn beides verneint wird, stellt sie die Dienstunfähigkeit fest.
Diese Feststellung ist ein Verwaltungsakt. Sie beendet Ihr Beamtenverhältnis nicht automatisch, sondern löst eine statusrechtliche Folgeentscheidung aus, meist die Versetzung in den Ruhestand.
Dienstunfähigkeit nach Status: Widerruf, Probe, Lebenszeit
In der Praxis entscheidet Ihr Status stärker über die Folgen als Ihre Diagnose. Als Beamter auf Widerruf haben Sie kaum Schutz und können nach § 23 Abs. 4 BeamtStG jederzeit entlassen werden, in der Regel ohne Ruhegehalt. Selbst ein anerkannter Dienstunfall hilft hier nicht weiter: Beamte auf Widerruf sind die einzige Gruppe, die vom Unfallruhegehalt ausgeschlossen ist, das ansonsten unabhängig von der Wartezeit gezahlt wird.
Auf Probe stehen Sie nur geringfügig besser da. Versorgung ist die Ausnahme, nicht die Regel, und sofern kein Dienstunfall die Dienstunfähigkeit verursacht hat, droht die Entlassung mit Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Genau hier sichert eine private Dienstunfähigkeitsabsicherung Ihr Einkommen in den besonders gefährdeten frühen Jahren.
Erst als Beamter auf Lebenszeit greift das Versorgungssystem wirklich, und selbst dann setzt ein Ruhegehalt voraus, dass die fünfjährige Wartezeit erfüllt ist.
Beamte auf Widerruf: minimaler Schutz
Wer als Beamter auf Widerruf dienstunfähig wird, steht in der Regel ohne Ruhegehalt da. Der Dienstherr beendet das Beamtenverhältnis dann meist durch Entlassung, ein Versorgungsanspruch aus dem Status entsteht nicht. Statusrechtlich ist diese Entlassung jederzeit möglich, auch wenn Ihnen Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuschließen.
Was danach passiert, sind drei Schritte:
- Entlassung. Das Beamtenverhältnis endet, ein beamtenrechtliches Ruhegehalt entsteht nicht.
- Nachversicherung. Sie werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
- Leistungsprüfung. Fehlt dort die Wartezeit, gibt es auch aus der Rentenversicherung keine Leistung.
Damit ist das Risiko einer Versorgungslücke in dieser Phase am größten: Sie haben noch keinen beamtenrechtlichen Anspruch aufgebaut und in der Rentenversicherung kaum Zeiten gesammelt. Für Anwärterinnen und Anwärter ist eine Dienstunfähigkeitsabsicherung deshalb am relevantesten, und gleichzeitig am günstigsten.
Beamte auf Probe: die Lücke bleibt
Auch als Beamter auf Probe stehen Sie bei allgemeiner Dienstunfähigkeit meist ohne Ruhegehalt da, weil der Statuswechsel auf Lebenszeit noch nicht vollzogen ist. Stattdessen werden Sie in der Regel entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Diese Nachversicherung ersetzt keine beamtenrechtliche Invaliditätsversorgung. Einen Unterhaltsbeitrag kann der Dienstherr bewilligen, er liegt aber im Ermessen und ist kein Automatismus.
Anspruch auf Ruhestand mit Ruhegehalt haben Sie praktisch nur, wenn ein Dienstunfall vorliegt oder eine Krankheit, Verwundung oder sonstige Beschädigung ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes eingetreten ist. Diese Unterscheidung zwischen allgemeiner Erkrankung und dienstbezogener Ursache entscheidet über Ihre gesamte Versorgung. Die größte Lücke liegt damit zwischen Probezeit und Lebenszeitstatus.
Beamte auf Lebenszeit: Ruhegehalt ab fünf Jahren
Sobald Sie auf Lebenszeit verbeamtet sind, ändert sich die Lage grundlegend. Werden Sie dienstunfähig, versetzt der Dienstherr Sie in den Ruhestand, statt Sie zu entlassen. Voraussetzung ist die allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit. Darunter bleibt in der Regel kein regulärer Pensionsanspruch, sondern die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Praktisch sieht das so aus:
- Unter fünf Jahren Dienstzeit: Wartezeit nicht erfüllt, kein Ruhegehalt, meist Entlassung und Nachversicherung.
- Ab fünf Jahren Dienstzeit: Versetzung in den Ruhestand mit Ruhegehalt, berechnet aus Besoldung und erdienter Dienstzeit.
- Nach langer Dienstzeit: deutlich höhere Versorgung, der Schutz wächst mit jedem Dienstjahr.
Sie sind damit klar besser abgesichert als Anwärter oder Beamte auf Probe. Trotzdem bleibt die Versorgung in den ersten Jahren niedrig, und genau diese Lücke gehört privat geschlossen.
Die Fünfjahresfrist als Wendepunkt der Versorgung
Bevor überhaupt ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht, verlangt das Versorgungsrecht eine Wartezeit von mindestens fünf Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit. Sie läuft ab Ihrer ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis, und mitgezählt werden nur Zeiten, die tatsächlich als ruhegehaltfähig anerkannt sind: Beamtenzeiten, Wehr- oder Zivildienst, teils auch bestimmte öffentliche Vorbeschäftigungen. Die reine Beschäftigungsdauer hilft also nicht weiter.
Vor Ablauf dieser fünf Jahre bleibt der reguläre Versorgungsanspruch ausgeschlossen, selbst wenn Sie längst Beamtin oder Beamter sind. Auch die Mindestversorgung setzt die erfüllte Wartezeit voraus.
Genau hier liegt der Wendepunkt: Ist Ihre Dienstunfähigkeit dienstlich verursacht, durch Krankheit, Verwundung oder sonstige Beschädigung im Dienst oder aus dienstlichem Anlass, und trifft Sie kein grobes Verschulden, entfällt die Frist. Dann ist die Versetzung in den Ruhestand sofort möglich.
Warum die Mindestversorgung die Lücke offenlässt
Ist die Wartezeit erfüllt, greift die Mindestversorgung. Sie ersetzt Ihr Einkommen aber nicht, sie fängt Sie nur auf. Sie ist eine Untergrenze zur Sicherung des Existenzminimums und steigt nicht proportional mit Ihrem letzten Gehalt.
- 35 Prozent oder A4. Beim Bund liegt das Mindestruhegehalt bei 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder bei 65 Prozent der Endstufe A4 zuzüglich eines Festbetrags. Beides liegt deutlich unter Ihrem Aktivbezug.
- Konkrete Zahlen. Zum 01.03.2024 nannte der Bundestag 2.062,91 Euro ohne Familienzuschlag und 2.173,13 Euro mit vollem Zuschlag. Berlin wies zum 01.01.2026 rund 2.098,59 Euro aus.
- Brutto ist nicht netto. Das sind Bruttowerte. Nach Steuern und Beiträgen bleibt weniger, während Miete, Kredit und Lebenshaltung unverändert weiterlaufen.
Entscheidend ist für Sie deshalb nicht der Mindestbetrag, sondern die Differenz zu Ihrem letzten Einkommen.
Dienstunfall: wann das Unfallruhegehalt greift
Anders sieht es aus, wenn ein Dienstunfall Sie aus dem Dienst reißt. Dann greift nicht die Mindestversorgung, sondern das Unfallruhegehalt nach dem BeamtVG.
Voraussetzung ist ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis mit äußerer Einwirkung und Körperschaden, in Ausübung oder infolge des Dienstes. Bloßer Gesundheitsverschleiß zählt nicht, und ohne klare Kausalität erkennt die Behörde nichts an.
Entscheidend ist außerdem, dass Sie gerade wegen der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Läuft das Verfahren aus anderen Gründen, entfällt der Anspruch.
Liegen die Voraussetzungen vor, erhöht sich Ihr erdienter Ruhegehaltssatz um 20 Prozent, mindestens auf zwei Drittel, höchstens auf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei besonderer Lebensgefahr oder rechtswidrigem Angriff sind 80 Prozent aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe möglich, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist.
Was eine echte DU-Klausel leisten muss
Weil die Mindestversorgung im Ernstfall kaum reicht, hängt alles an einer Formulierung im Kleingedruckten. Eine echte DU-Klausel leistet, sobald Ihr Dienstherr Sie wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder aus dem Beamtenverhältnis entlässt. Der Versicherer verzichtet dann auf sein eigenes Prüfungsrecht, das amtsärztliche Gutachten oder die Verfügung Ihres Dienstherrn genügt als Nachweis.
Darauf achte ich im Bedingungswerk:
- Kein zweiter Prüflauf. Keine zusätzliche BU-Prüfung, keine 50-Prozent-Schwelle, keine abstrakte Verweisbarkeit. Steht dort "dienstunfähig und berufsunfähig", ist die Klausel unecht.
- Ruhestand und Entlassung gleichgestellt. Beamte auf Probe und auf Widerruf werden entlassen, nicht pensioniert. Die Klausel muss beides ausdrücklich als Leistungsfall nennen.
- Klare Verortung. Gute Anbieter regeln das sichtbar unter "Besondere Vereinbarungen für Beamte", nicht versteckt in einer Sammelklausel.
Ob eine Klausel diesen Test besteht, sieht man dem Prospekt nicht an, sondern nur den Bedingungen. Wenn Sie mögen, gehen wir Ihren Vertrag gemeinsam durch. Ohne Lebenszeitverbeamtung ist dieser Schutz besonders wertvoll.
Häufig gestellte Fragen
Was kostet eine Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte im Monat?
Rechnen Sie mit 30 bis 100 Euro monatlich, in den meisten Fällen 40 bis 70 Euro. Anwärterinnen und Anwärter zahlen oft nur 25 bis 60 Euro. Bei hoher DU-Rente oder höherem Eintrittsalter sollten Sie 90 bis 130 Euro einplanen.
Wie hoch sollte die DU-Rente abgesichert werden?
Als Orientierung dienen rund 40 Prozent Ihres Nettoeinkommens, meist 1.000 bis 2.000 Euro monatlich. Rechnen Sie Ihr künftiges Ruhegehalt gegen Ihre laufenden Ausgaben. Die verbleibende Lücke zeigt Ihnen, wie viel DU-Rente Sie wirklich brauchen.
Wann ist der beste Zeitpunkt für den Abschluss?
So früh wie möglich, idealerweise vor dem Vorbereitungsdienst oder zu Beginn der Probezeit. Je jünger und gesünder Sie sind, desto günstiger ist der Beitrag und desto wahrscheinlicher nimmt der Versicherer den Antrag ohne Zuschlag oder Ausschluss an.
Zahlt der Versicherer weiter, wenn ich reaktiviert werde?
Nein. Sobald Sie reaktiviert sind, gelten Sie wieder als dienstfähig und der Versicherer stellt die Rente ein. Ihr Schutz bleibt aber bestehen: Werden Sie später erneut dienstunfähig, wird wieder geleistet.
Muss die DU-Rente versteuert werden?
Meistens ja, aber selten vollständig. Bei privaten Verträgen versteuern Sie nur den Ertragsanteil, der sich nach der Bezugsdauer richtet. Aus einer betrieblichen Altersversorgung ist die Rente voll steuerpflichtig. Unterhalb des Grundfreibetrags zahlen Sie nichts.
Fazit
Der Beamtenstatus allein schützt Sie nicht. Dienstunfähigkeit ist nicht gleich Berufsunfähigkeit, und die Lücke zeigt sich genau dort, wo Sie sie sich am wenigsten leisten können: vor der Fünfjahresgrenze, unterhalb der Mindestversorgung oder wenn ein Dienstunfall die Voraussetzungen knapp verfehlt. Prüfen Sie Ihren Vertrag deshalb auf eine echte DU-Klausel, eine, die den amtlichen Befund ohne zweite Untersuchung akzeptiert. Lesen Sie die Bedingungen jetzt, solange Sie gesund sind. Wenn der Amtsarzt seinen Bericht geschrieben hat, lässt sich nichts mehr neu verhandeln.
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